Satzung der Motorradfreunde Backnang 1982 e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der am 17.06.1982 in Backnang gegründete Club führt den Namen "Motorradfreunde Backnang e.V." und hat seinen Sitz in Backnang. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Backnang eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den Mitgliedern durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige, sportliche und technische Veranstaltungen. Der Club führt ferner Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können alle Personen auf Empfehlung eines Mitgliedes werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich beim Vorstand ersuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.

$ 5 Beenden der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluß

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist auf Quartalsende. Der Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet,

Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Satzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden, und ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß der Ausschluß nicht gerichtlich angefochten werden kann.

§ 6 Organe des Verein

a) die Mitgliederversammlung
b) Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Abs. I

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte tragen:

a) Bericht des Vorstands
b) Bericht des Rechnungsprüfers
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstands
e) Wahlen
f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
h) Verschiedenes

Abs. II

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder die Berufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Abs. III

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnungen und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig; hierauf ist in der Anlage hinzuweisen.

Abs: IV

Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen; zu Satzungsänderungen ist jedoch einen Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen, erforderlich. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

§ 8 Der Vorstand

Abs. I

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und dem Beisitzer.

Abs. II

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter dem Vorsitzendem oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

§ 9 Amtsdauer und Beschlußfassung des Vorstands

Abs. I

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Abs. II

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden.

Abs. III

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Leiter der Vorstandssitzung ist der Vorsitzende oder der dessen Stellvertreter.

Abs. IV

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulänglich.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (vgl. § 6 der Satzung) gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

§ 11 Kassenprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebahren wird ein Kassenprüfer gewählt. Der Kassenprüfer wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er darf kein Amt im Vorstand begleiten. Er hat mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Abs. I

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

Abs. II

Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§ 13 Vermögensverwendung

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Behindertenwerkstatt in Backnang, Industriestraße zugute.


Tag der Gründung: 17.06.1982

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